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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/04/0171 E 29. Oktober 1982 RS 2Stammrechtssatz
Die Behörde war nicht verpflichtet, zu prüfen, ob der Bfr Schulden habe, die aus dem Betrieb des entzogenen Gewerbes stammen, da die entsprechenden Gerichtbeschlüsse betreffend die Eröffnung des Konkurses bzw. Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens für die von der Gewerbebehörde zu treffende Entscheidung das insoweit maßgebliche Sachverhaltselement darstellten, sie also nur zu prüfen hatte, ob ein derartiger Beschluß des Konkursgerichtes vorliegt. (Hinweis auf E vom 10.5.66, 1869/65)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040276.X02Im RIS seit
25.02.1992