RS Vwgh 1992/2/25 91/04/0276

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs4;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0171 E 29. Oktober 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde war nicht verpflichtet, zu prüfen, ob der Bfr Schulden habe, die aus dem Betrieb des entzogenen Gewerbes stammen, da die entsprechenden Gerichtbeschlüsse betreffend die Eröffnung des Konkurses bzw. Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens für die von der Gewerbebehörde zu treffende Entscheidung das insoweit maßgebliche Sachverhaltselement darstellten, sie also nur zu prüfen hatte, ob ein derartiger Beschluß des Konkursgerichtes vorliegt. (Hinweis auf E vom 10.5.66, 1869/65)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040276.X02

Im RIS seit

25.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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