RS Vwgh 1992/2/25 91/04/0277

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44 a lit a und b VStG muß der Spruch eines Straferkenntnisses so gefaßt sein, daß die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, daß ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (Hinweis E VS 8.5.1987, 85/18/0257, VwSlg 12466 A/87).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040277.X01

Im RIS seit

25.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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