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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Wenn nicht Abweichendes normiert ist, muß aufgrund der Einheit der Rechtssprache insbesondere davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber im Bereich des öffentlichen Rechts im Zivilrecht bereits festgelegte und von ihm insofern vorgefundene Begriffe nicht in anderer Bedeutung als jener versteht, die sie im Privatrechtsbereich haben (Hinweis Peyrer, Das Österreichische Wasserrecht, Wien 1898, S 322 ff, und Mayrhofers Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst, Wien 1901, S 1203 ff, mit nur scheinbaren Ausnahmen von zivilrechtlicher Betrachtungsweise; Haager-Vanderhaag, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, Wien 1936, S 233 f; Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, Wien 1962, S 111 f). Gem § 2 Abs 1 des Bundesgesetzes betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, BGBl 1964/135 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl 1975/638 obliegen der Beschwerdeführerin Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der A 13 Brenner Autobahn. Daß die Beschwerdeführerin (grundbücherliche) Eigentümerin der betroffenen Liegenschaften oder etwa Eigentümerin von nach § 22 Abs 1 WRG rechtserheblichen Betriebsanlagen in Form sonderrechtsfähiger Bauwerke wäre (vgl §§ 294 ff ABGB), ist weder von ihr behauptet worden noch nach Lage der Verwaltungsakten ersichtlich. Demgemäß ist auch die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gezogene Folgerung unzutreffend, sie wäre als in Wahrheit immer schon Wasserberechtigte zu einem Berichtigungsantrag an die Wasserbuchbehörde gem § 126 Abs 3 WRG legitimiert gewesen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Einheit der RechtsspracheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988070107.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
09.07.2014