RS Vwgh 1992/2/25 91/04/0264

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GewO 1973 §39 Abs1;
GewO 1973 §39 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs6;
GewO 1973 §9 Abs1;

Rechtssatz

Wurde mit dem vorgesehenen Geschäftsführer vereinbart, daß er die Kontrollpflichten und Aufsichtspflichten im Reisebürounternehmen täglich um 8,00 Uhr bzw nach 18,00 Uhr erledigt und kann im Hinblick auf den möglichen Umfang der Konzession ein persönlicher Kundenverkehr (insbesondere auch telefonischer Art) nicht ausgeschlossen werden, ist es nicht rechtswidrig, eine entsprechende Betätigungsmöglichkeit des Geschäftsführers iSd § 39 Abs 2 GewO 1973 auszuschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040264.X02

Im RIS seit

25.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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