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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wurde mit dem vorgesehenen Geschäftsführer vereinbart, daß er die Kontrollpflichten und Aufsichtspflichten im Reisebürounternehmen täglich um 8,00 Uhr bzw nach 18,00 Uhr erledigt und kann im Hinblick auf den möglichen Umfang der Konzession ein persönlicher Kundenverkehr (insbesondere auch telefonischer Art) nicht ausgeschlossen werden, ist es nicht rechtswidrig, eine entsprechende Betätigungsmöglichkeit des Geschäftsführers iSd § 39 Abs 2 GewO 1973 auszuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040264.X02Im RIS seit
25.02.1992