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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Rechtssatz
Enthält der angefochtene Bescheid keine wörtliche Anführung der einen Teil des Straftatbetandes bildenden Auflagen, durch die schon aus dem Spruch die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, so entspricht er insofern nicht dem Sprucherfordernis des § 44a lita VStG.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040268.X03Im RIS seit
11.07.2001