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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §112 Abs6;Rechtssatz
Gemäß § 112 Abs 6 WRG ist die Anzeige über die Bauvollendung nicht an eine Frist gebunden; eine spätere Anzeige würde also die Tatsache der fristgerechten Bauvollendung nicht berühren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988070136.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
17.04.2014