RS Vwgh 1992/2/25 88/07/0136

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §112 Abs6;

Rechtssatz

Gemäß § 112 Abs 6 WRG ist die Anzeige über die Bauvollendung nicht an eine Frist gebunden; eine spätere Anzeige würde also die Tatsache der fristgerechten Bauvollendung nicht berühren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988070136.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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