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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
In konkreten Fall wäre die Mutter der Beschwerdeführerin als die Erstgenannte in der Berufung gem § 9 Abs 3 ZustG "im Zweifel" gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter gewesen. Die Ladung zur Berufungsverhandlung erfolgte in der Weise, daß die Beschwerdeführerin und ihre Mutter (letztere an erster Stelle) mit einer einzigen Sendung gemeinsam verständigt wurden, wobei die Übernahmsbestätigung auf dem auf die beiden Namen lautenden Zustellschein nur von der Beschwerdeführerin, und zwar ohne einen Hinweis auf ihre Mutter, unterfertigt wurde. Abgesehen davon, daß nicht die Mutter allein auf der Ladung zur Berufungsverhandlung als Empfänger bezeichnet wurde, wäre die Zustellung erst dann als vollzogen anzusehen gewesen, wenn ihr das Schriftstück tatsächlich zugekommen wäre. Ein diesbezüglicher Nachweis hätte vor der (auch) im Namen ihrer Mutter von der Beschwerdeführerin in der Berufungsverhandlung ausgesprochenen Zurückziehung der Berufung geführt werden müssen, damit von der Voraussetzung hätte ausgegangen werden können, daß die Mutter der Beschwerdeführerin nachgewiesenermaßen von der Verhandlung persönlich verständigt worden sei. Dies war hier nicht der Fall. Daß die Beschwerdeführerin bei verschiedenen anderen Gelegenheiten gemeinsam mit ihrer Mutter aufgetreten ist, ist - weil es keine nachweisliche Vollmacht nach § 10 Abs 1 AVG gab - ebensowenig ausschlaggebend wie die Tatsache, daß die Beschwerdeführerin bei der Berufungsverhandlung auch in anderer Hinsicht für ihre Mutter gesprochen hat.
Schlagworte
Amtsbekannte FamilienmitgliederEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070077.X07Im RIS seit
28.01.2002Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009