RS Vwgh 1992/2/25 91/04/0273

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
46/01 Bundesstatistikgesetz

Norm

BundesstatistikG 1965 §11 Z1;
BundesstatistikG 1965 §8 Abs1;
Mikrozensus Stichproben 1967 §1;
Mikrozensus Stichproben 1967 §2 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die belBeh ist selbst vom Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes ausgegangen ohne diesen rechtlich näher zu qualifizieren. Dem Bf sei es auf Grund der erst einen Tag vor dem zur Mikrozensus-Stichprobenerhebung festgesetzten Interviewtermin erhaltenen Verständigung nicht zumutbar gewesen, einen für diese Zeit bereits festgesetzten (anderen) Termin zu verlegen. Auf dem Boden der von der belBeh vertretenen Auffassung vom Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes hätte der Bf nach dem Grundsatz "keine Strafe ohne Schuld" (Hinweis E VS 28.11.1967, 232/66, VwSlg 7227/67) nicht wegen des Verweigerns der Auskünfte bei der Vorsprache des Interviewers zu dem bestimmten Interviewtermin bestraft werden dürfen. Dies selbst dann nicht, wenn der Bf grundsätzlich zur Auskunftserteilung nicht bereit war. Von der Verwirklichung eines bestimmten Sachverhaltes losgelöste Vorgänge in der Person des Täters ersetzen den Mangel der Erfüllung der subjektiven Tatseite bezogen auf eine bestimmte Tat nicht.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040273.X02

Im RIS seit

12.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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