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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §1;Rechtssatz
Voraussetzung für jede Anlastung eines strafbaren Verhaltens ist die Erfüllung eines vom Gesetz mit Strafe bedrohten Tatbestandes einerseits und der Nachweis des Verschuldens des Täters andererseits und zwar, wenn die Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zumindest in Form einer Fahrlässigkeit (§ 5 Abs 1 VStG). Dem Verwaltungsstrafrecht ist der Grundsatz der Erfolgshaftung fremd, und es setzt die Verhängung eines Schuldausspruches und Strafausspruches nicht nur ein tatbestandsmäßiges und rechtswidriges, sondern überdies ein schuldhaftes Verhalten voraus
(Hinweis E 15.2.1982, 10/1897/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040273.X01Im RIS seit
12.09.2001