Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Befristung der Berechtigung der technischen Untersuchungsanstalten, Erprobungsanstalten und Materialprüfungsanstalten auf Ausstellung von Zeugnissen bildet als belastende Nebenbestimmung mit der erteilten Berechtigung eine notwendige Einheit; die Befristung enthält nämlich keine ohne den anderen Bescheidteil vollziehbare Norm. Die Befristung hat daher für sich allein nicht die Qualität eines Bescheides im Sinne des Art 131 Abs 1 B-VG.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040126.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011