RS Vwgh 1992/2/25 91/04/0258

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z60;
VStG §7;

Rechtssatz

In § 367 Z 60 GewO wird das Tatverhalten durch zwei Alternativtatbestände umschrieben, von denen der eine darauf abstellt, daß "sich" eine Person "durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt", während die andere Tatbestandsalternative darauf abstellt, daß eine Person "einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt" (Hinweis E 10.9.1991, 90/04/0332). Beim zweiten Tatbestand handelt es sich um eine lex specialis zur entsprechenden Bestimmung des § 7 VStG (Hinweis E 22.3.1988, 87/04/0166).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040258.X01

Im RIS seit

25.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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