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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs4;Rechtssatz
Es besteht kein rechtliches Hindernis, daß bei einer Verhandlung unter anderem über die Berufung einer bestimmten Partei diese das Rechtsmittel zurückzieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070077.X04Im RIS seit
28.01.2002Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009