RS Vwgh 1992/2/25 89/07/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs4;

Rechtssatz

Es besteht kein rechtliches Hindernis, daß bei einer Verhandlung unter anderem über die Berufung einer bestimmten Partei diese das Rechtsmittel zurückzieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070077.X04

Im RIS seit

28.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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