RS Vwgh 1992/2/25 90/12/0271

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BO Wr 1967 §27 Abs3;
BO Wr 1967 §29 Abs2;
FahrtkostenzuschußV Wr 1971;
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;

Rechtssatz

Ebenso wie im Bundesrecht (§ 20b Abs 6 Z 2 GehG) ist der Anspruch auf eine Fahrtkostenvergütung für Beamte der Bundeshauptstadt Wien an die Voraussetzung geknüpft, daß der Beamte nicht aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120271.X01

Im RIS seit

29.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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