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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BO Wr 1967 §27 Abs3;Rechtssatz
Ebenso wie im Bundesrecht (§ 20b Abs 6 Z 2 GehG) ist der Anspruch auf eine Fahrtkostenvergütung für Beamte der Bundeshauptstadt Wien an die Voraussetzung geknüpft, daß der Beamte nicht aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120271.X01Im RIS seit
29.03.2001