RS Vwgh 1992/2/25 91/04/0245

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
HGB §17;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Enthält der angefochtene Bescheid - implizit - auch eine Entscheidung darüber, daß die erledigte Berufung nicht dem Bf zuzurechnen ist, so greift der angefochtene Bescheid in die Rechtssphäre des Bf ein. Die Beschwerde ist daher zulässig (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984) (hier: die Berufung war mit der Begründung zurückgewiesen worden, sie sei von einer "Firma" erhoben, die kein selbständiges Rechtssubjekt darstelle, nicht vom Bf).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040245.X02

Im RIS seit

25.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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