Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Enthält der angefochtene Bescheid - implizit - auch eine Entscheidung darüber, daß die erledigte Berufung nicht dem Bf zuzurechnen ist, so greift der angefochtene Bescheid in die Rechtssphäre des Bf ein. Die Beschwerde ist daher zulässig (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984) (hier: die Berufung war mit der Begründung zurückgewiesen worden, sie sei von einer "Firma" erhoben, die kein selbständiges Rechtssubjekt darstelle, nicht vom Bf).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040245.X02Im RIS seit
25.02.1992Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011