RS VwGH Erkenntnis 1992/02/26 92/01/0032

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Veröffentlicht am 26.02.1992
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Rechtssatz

Die Entscheidung, OB ein Verteidiger (Amtsverteidiger) beigegeben wird, obliegt ausschließlich dem Gericht; die Frage, WER bestellt wird, entscheidet der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer

(Hinweis E VfGH 21.2.1985, VfSlg 10326/1985).

Im RIS seit
05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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