Die Entscheidung, OB ein Verteidiger (Amtsverteidiger) beigegeben wird, obliegt ausschließlich dem Gericht; die Frage, WER bestellt wird, entscheidet der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer
(Hinweis E VfGH 21.2.1985, VfSlg 10326/1985).