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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die belBeh war nach Aufhebung ihres eine Abänderung des rechtskräftigen Bescheides des Landesschulrates vornehmenden Bescheides durch den VwGH nicht auf Grund des § 13 Abs 1 DVG verpflichtet, bei Bejahung der Voraussetzungen dieser Bestimmung neuerlich mit einer Abänderung des genannten Bescheides vorzugehen; sie konnte sich vielmehr auch mit einer Aufhebung dieses Bescheides begnügen und es der zuständigen Behörde überlassen, den Vorrückungsstichtag neu festzusetzen. Darin liegt auch kein Verstoß gegen § 63 Abs 1 VwGG, weil der VwGH im Vorerkenntnis nicht ausgesprochen hat, die belBeh müsse im Falle der neuerlichen Gebrauchnahme von § 13 Abs 1 DVG im abändernden Sinn entscheiden.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120295.X01Im RIS seit
13.12.2001