RS Vwgh 1992/2/26 92/01/0080

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Veröffentlicht am 26.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/01/29 91/14/0029 1

Stammrechtssatz

Es besteht kein Recht auf Beschwerde an den VwGH gegen den durch den Berichter des VwGH gefaßten Beschluß auf Abweisung eines Antrages um Bewilligung der Verfahrenshilfe; eine solche Beschwerde ist gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis B 22.Jänner 1987, 87/16/0004).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010080.X01

Im RIS seit

26.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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