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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wenn sich der Bf in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren verletzt fühlt, insbesondere wenn die Begründung durch die Behörde erster Instanz nicht den Anforderungen des § 60 AVG entspricht, so vermag der Bf die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil nach stRsp des VwGH nur Mängel des Berufungsverfahrens zur Aufhebung eines Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften führen können.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Sachverhalt VerfahrensmängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010095.X01Im RIS seit
26.02.1992