RS Vwgh 1992/2/26 92/01/0095

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Veröffentlicht am 26.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wenn sich der Bf in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren verletzt fühlt, insbesondere wenn die Begründung durch die Behörde erster Instanz nicht den Anforderungen des § 60 AVG entspricht, so vermag der Bf die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil nach stRsp des VwGH nur Mängel des Berufungsverfahrens zur Aufhebung eines Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften führen können.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Sachverhalt Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010095.X01

Im RIS seit

26.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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