Die Enthebung eines Amtsverteidigers durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer ist gemäß § 45 Abs 4 RAO nur für den Fall des Vorliegens einer der im § 10 Abs 1, erster Satz, zweiter Halbsatz RAO angeführten Gründe oder wegen Befangenheit vorgesehen. Davon abgesehen hat eine Partei, die mit dem ihr beigegegebenen Rechtsanwalt unzufrieden ist, Abhilfe bei Gericht zu suchen und kommt diesem die Enthebung des beigegebenen Rechtsanwaltes zu. Das Gericht ist nämlich weiterhin verhalten, in einer dem Gesetz entsprechenden Weise sicherzustellen, daß dem Angeklagten alle gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten einer ordnungsgemäßen Verteidigung zustehen (Hinweis OGH SSt 42/4; EvBl 1970/105, Bertel, Grundriß des Österr Strafprozeßrechtes 2, RZ 300).