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63/02 GehaltsgesetzNorm
DVG 1984 §13 Abs1;Rechtssatz
Die belBeh hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs 6 erster Halbsatz GehG verneint. Denn von den Zeiten der Bf als Vertragslehrerin der Länder Burgenland und Steiermark lagen jedenfalls mehr als zwei Jahre vor der "Erfüllung der gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten der VGr L 2a, in der die Anstellung erfolgt", nämlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrbefähigungsprüfung für Volksschulen (Art IV Abs 2 iVm Art 2 Teil B und Teil C der zweiten GÜGNov 1970 BGBl 244). Diesen Verstoß des Bescheides des Landesschulrates gegen § 12 Abs 6 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 62 Abs 3 GehG mußte die Bf aber wissen (Hinweis E 21.5.1990, 89/12/0020), weil sie - die Kenntnis der eben genannten Rechtsvorschriften vorausgesetzt - aus dem Inhalt des Bescheides einschließlich des einen integrierenden Bestandteil bildenden Beiblattes erkennen konnte, daß er den eben genannten zwingenden Rechtsvorschriften des GehG widersprach. Die Aufhebung des Bescheides des Landesschulrates für Steiermark (mit Wirksamkeit ab der Erlassung des angefochtenen Bescheides) war daher iSd § 13 Abs 1 DVG zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120295.X02Im RIS seit
13.12.2001