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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Die Kosten für die Herstellung einer Wasserabzweigung und die von der Partei zu ersetzenden Kosten für die Herstellung einer Abzweigleitung sind keine Abgaben im Sinne der Wr Abgabenordnung (Hinweis E 30.1.1970, 638/68, VwSlg 4019 F/1970). Demgemäß ist auch nicht die Abgabenberufungskommission für Wien zur Entscheidung über die Berufung des Antragstellers zuständig gewesen und daher nicht säumig geworden.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteInstanzenzug Zuständigkeit Besondere RechtsgebieteVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991010149.X01Im RIS seit
26.02.1992Zuletzt aktualisiert am
20.12.2010