RS Vwgh 1992/2/26 91/01/0149

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Veröffentlicht am 26.02.1992
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37299 Wasserabgabe Wien
L69309 Wasserversorgung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §73 Abs2;
LAO Wr 1962 §2 Abs1;
VwGG §27;
WasserversorgungsG Wr 1960 §19;
WasserversorgungsG Wr 1960 §29;
WasserversorgungsG Wr 1960 §8;

Rechtssatz

Die Kosten für die Herstellung einer Wasserabzweigung und die von der Partei zu ersetzenden Kosten für die Herstellung einer Abzweigleitung sind keine Abgaben im Sinne der Wr Abgabenordnung (Hinweis E 30.1.1970, 638/68, VwSlg 4019 F/1970). Demgemäß ist auch nicht die Abgabenberufungskommission für Wien zur Entscheidung über die Berufung des Antragstellers zuständig gewesen und daher nicht säumig geworden.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteInstanzenzug Zuständigkeit Besondere RechtsgebieteVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991010149.X01

Im RIS seit

26.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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