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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Voraussetzung der Zulässigkeit der (hilfsweisen) Geltendmachung der Säumigkeit der belBeh unter gleichzeitiger Anfechtung eines Bescheides ist, daß es sich um EINE Erledigung der Behörde handelt, deren rechtliche Qualifikation Gegenstand des Verfahrens ist. Ein solcher Vorgang ist nur deshalb nicht unzulässig, wenn keine der beiden Beschwerden unter einer auflösenden Bedingung eingebracht ist, sondern unter Zugrundelegung zweier verschiedener Rechtsansichten über den Bescheidcharakter einer Erledigung. Hier steht aber die "hilfsweise", dh nach den Beschwerdeausführungen:
von der Deutung des Inhaltes und des Umfanges des Bescheides durch den VwGH abhängig gemachte Einbringung der Beschwerde nach Art 132 B-VG unter einer unzulässigen Bedingung, sodaß sie aus diesem Grund gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen war (Hinweis B 14.2.1979, 2982/78, VwSlg 9768 A/1979).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992120035.X03Im RIS seit
26.02.1992