RS Vwgh 1992/2/26 91/01/0191

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Veröffentlicht am 26.02.1992
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/01/0142 E 13. Februar 1985 RS 2(hier: Faustfeuerwaffen werden lediglich in einem Tuch eingewickelt auf dem Wohnzimmerschrank seines gemeinsam mit der Ehefrau und zwei minderjährigen Kindern bewohnten Haus aufbewahrt.)

Stammrechtssatz

Der Gebrauch von dem Zugriff durch Unbefugten zugänglichen Waffen wird nicht dadurch verhindert, dass die Waffen ungeladen oder durch Entfernung von Teilen des Zündmechanismuses nicht gebrauchsfähig sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991010191.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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