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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §12 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/01/0142 E 13. Februar 1985 RS 2(hier: Faustfeuerwaffen werden lediglich in einem Tuch eingewickelt auf dem Wohnzimmerschrank seines gemeinsam mit der Ehefrau und zwei minderjährigen Kindern bewohnten Haus aufbewahrt.)Stammrechtssatz
Der Gebrauch von dem Zugriff durch Unbefugten zugänglichen Waffen wird nicht dadurch verhindert, dass die Waffen ungeladen oder durch Entfernung von Teilen des Zündmechanismuses nicht gebrauchsfähig sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991010191.X01Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011