RS Vwgh 1992/2/26 92/01/0033

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Veröffentlicht am 26.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §10 Abs1;
RAO 1868 §45 Abs1;
RAO 1868 §45 Abs4;
RAO 1868 §45 Abs5;
StPO 1975 §41 Abs3;
StPO 1975 §42 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/26 92/01/0032 3

Stammrechtssatz

Im konkreten Fall beantragte der Bf beim Ausschuß der Rechtsanwaltskammer die Enthebung des Amtsverteidigers mit der Begründung, dieser hätte die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gegen den Beschluß des LG für Strafsachen als nicht zielführend dargestellt und vom ausdrücklichen Auftrag des Bf abhängig gemacht. Das Fehlen eines Antragsrechtes der Partei im § 45 Abs 4 RAO für einen solchen Fall stellt keine durch Analogie zu schließende Lücke dar. Ein Angeklagter im Strafprozeß, dem gemäß § 41 Abs 3 StPO ein Verteidiger von Amts wegen beigegeben wurde, hat, wenn er mit der Person des Verteidigers unzufrieden ist, jederzeit die Möglichkeit, privatautonom einen sogenannten Wahlverteidiger zu bestellen, wodurch die von Amts wegen erfolgte Bestellung eines Verteidigers erlischt. Durch die meritorisch negative Behandlung seines Antrages wird daher der Bf in keinem subjektiven Recht verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010033.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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