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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Handelt es sich um eine Beschwerde gem § 122 StVG, so braucht dem Beschwerdeführer gem dem zweiten Satz des § 122 StVG kein Bescheid erteilt zu werden. Die belangte Behörde - die zu Recht vom Vorliegen einer derartigen Beschwerde ausgegangen ist, deren formlose Erledigung dem Beschwerdeführer bekanntgegeben wurde, - hatte daher dem Beschwerdeführer keine bescheidmäßige Erledigung zukommen lassen, weshalb ihr auch keine Entscheidungspflicht oblag, die sie verletzt haben konnte (Hinweis E 11.10.1989, 89/01/0331).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Ablehnung aufsichtsbehördlicher Verfügung und Verweisungen auf frühere Entscheidungen Verletzung der Entscheidungspflicht Nichtbehördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010041.X01Im RIS seit
26.02.1992