RS Vwgh 1992/2/26 92/01/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
StVG §122;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Handelt es sich um eine Beschwerde gem § 122 StVG, so braucht dem Beschwerdeführer gem dem zweiten Satz des § 122 StVG kein Bescheid erteilt zu werden. Die belangte Behörde - die zu Recht vom Vorliegen einer derartigen Beschwerde ausgegangen ist, deren formlose Erledigung dem Beschwerdeführer bekanntgegeben wurde, - hatte daher dem Beschwerdeführer keine bescheidmäßige Erledigung zukommen lassen, weshalb ihr auch keine Entscheidungspflicht oblag, die sie verletzt haben konnte (Hinweis E 11.10.1989, 89/01/0331).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Ablehnung aufsichtsbehördlicher Verfügung und Verweisungen auf frühere Entscheidungen Verletzung der Entscheidungspflicht Nichtbehördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010041.X01

Im RIS seit

26.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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