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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;Beachte
Nachstehende Beschwerden wurden am gleichen Sinn erledigt:91/09/0082, 91/09/0099, 91/09/0107, 91/09/0123, 91/09/0142, 91/09/0147, 91/09/0171, 91/09/0176, 91/09/0183, 91/09/0197, 91/09/0218, 91/09/0219Rechtssatz
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 13.12.1991, G 294/91, ausgesprochen, daß § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG idF 1988/231 verfassungswidrig war und daß diese Bestimmung auch auf die "derzeit" (dh am 13.12.1991, vgl dazu auch BGBl Nr 105/1992) beim VwGH anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden sei. Die vorliegende Beschwerde ist vor dem Zeitpunkt der Beschlußfassung des VfGH (13.12.1991) beim VwGH anhängig geworden und zählt daher zu den Anlaßfällen iSd
Art 140 Abs 7 B-VG. Der VwGH hat daher bei Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (dieser stützt sich auf § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG idF 1988/231) so vorzugehen, als ob diese aufgehobene Strafbestimmung schon bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090037.X01Im RIS seit
27.02.1992