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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens - Dem § 30 Abs 1 und 2 VwGG kann deutlich der Wille des Gesetzgebers entnommen werden, daß die bei jedem anfechtbaren und angefochtenen Verwaltungsakt eigentümliche "Beschwerde" für sich allein betrachtet noch nicht dazu führen soll, daß einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Vielmehr müssen vom Beschwerdeführer - sofern nicht überhaupt zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen - konkrete Gründe vorgebracht werden, die eine Interessensabwägung im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG ermöglichen. Es muß aufgezeigt werden, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer Nachteile verbunden wären, die einen allfälligen Erfolg der Beschwerde ganz oder teilweise wirkungslos machen würden, oder die im Hinblick auf BESONDERE, beim Beschwerdeführer gelegene Umstände über jene Nachteile hinausgehen, die üblicherweise mit gleichartigen Bescheiden verbunden sind.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Trennungsgebühr Wiederaufnahme des Verfahrens bei erschlichenem BescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992130008.A01Im RIS seit
27.02.1992