RS Vwgh 1992/2/27 92/02/0079

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/18 91/03/0096 2

Stammrechtssatz

Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, in der Begründung des Bescheides alle einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten aufzuzählen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020079.X02

Im RIS seit

27.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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