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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Ist von der Echtheit der Unterschrift auf dem Rückschein auszugehen, so stellt es keinen iSd § 42 Abs 2 Z 3 VwGG wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn eine Aufnahme von Beweisen zum allgemein gehaltenen Vorbringen, ein Poststück nicht erhalten zu haben, unterbleibt.
Schlagworte
Beweismittel UrkundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020080.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009