RS Vwgh 1992/2/27 92/02/0080

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZustG §22;
ZustG §7;

Rechtssatz

Ist von der Echtheit der Unterschrift auf dem Rückschein auszugehen, so stellt es keinen iSd § 42 Abs 2 Z 3 VwGG wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn eine Aufnahme von Beweisen zum allgemein gehaltenen Vorbringen, ein Poststück nicht erhalten zu haben, unterbleibt.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020080.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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