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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1;Rechtssatz
Der Verordnungsgeber hat die iSd § 43 Abs 1 lit c StVO unbedingt notwendige Zeit, in der die Verkehrsbeschränkung gelten soll, einzuschätzen. Wenn sich die begründete Annahme im nachhinein, insbesondere bei einer Überprüfung iSd § 96 Abs 2 StVO als unzutreffend erweisen sollte, indem etwa die Ladezone nicht während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches benötigt wird, so ergibt sich für den Verordnungsgeber nach einer angemessenen Beobachtungszeit die Verpflichtung zur Änderung der Verordnung, aber keineswegs deren Gesetzwidrigkeit von ihrer Erlassung an (Hinweis E VfGH 2.3.1990, V 34/89). Es besteht für den VwGH kein Anhaltspunkt dafür, daß die in Rede stehende Verordnung im Lichte des Gesagten gesetzwidrig gewesen wäre. Eine gesetzmäßig verordnete Ladezone ist zur Gänze für die bestimmungsgemäße Benützung freizuhalten.
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020037.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010