RS Vwgh 1992/2/27 92/02/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1992
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1;
StVO 1960 §43 Abs1 litc;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §96 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Verordnungsgeber hat die iSd § 43 Abs 1 lit c StVO unbedingt notwendige Zeit, in der die Verkehrsbeschränkung gelten soll, einzuschätzen. Wenn sich die begründete Annahme im nachhinein, insbesondere bei einer Überprüfung iSd § 96 Abs 2 StVO als unzutreffend erweisen sollte, indem etwa die Ladezone nicht während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches benötigt wird, so ergibt sich für den Verordnungsgeber nach einer angemessenen Beobachtungszeit die Verpflichtung zur Änderung der Verordnung, aber keineswegs deren Gesetzwidrigkeit von ihrer Erlassung an (Hinweis E VfGH 2.3.1990, V 34/89). Es besteht für den VwGH kein Anhaltspunkt dafür, daß die in Rede stehende Verordnung im Lichte des Gesagten gesetzwidrig gewesen wäre. Eine gesetzmäßig verordnete Ladezone ist zur Gänze für die bestimmungsgemäße Benützung freizuhalten.

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020037.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten