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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Für die Anwendung des § 20 VStG kommt es nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungsgründe und Erschwerungsgründe an, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes (Hinweis E 15.12.1989, 89/09/0100).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020095.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
02.10.2015