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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §71 Abs3;Rechtssatz
Nicht jede Veränderung der Haartracht (hier unterschiedliche Haarlänge) bewirkt, daß die betreffende Person auf einem Lichtbild aus der Zeit vor der Änderung nicht mehr einwandfreizu erkennen ist. Diesbezüglich hat sich die belBeh nicht auf die Angaben der Gendarmeriebeamten zu verlassen, sondern selbst Feststellungen darüber zu treffen, ob das Lichtbild den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen hat (Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0103, 0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020056.X01Im RIS seit
19.03.2001