RS Vwgh 1992/2/27 92/02/0023

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Bei der Übertretung gem § 5 Abs 1 StVO kommt es nicht auf die exakte Angabe der jeweiligen Minute an, sodaß bei der Umschreibung der Tatzeit die Anführung von "gegen 21.45 Uhr" unbedenklich ist

(Hinweis E 11.7.1990, 90/03/0110).

Schlagworte

Tatbild Verhältnis zu anderen Normen und Materien VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020023.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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