RS Vwgh 1992/2/27 92/17/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO NÖ 1976 §14;
EGVG Art2 Abs2 A Z1;
EGVG Art2 Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 idF 1000-3;
LAO NÖ 1977;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/17/0176 E 13. November 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die NÖ Gemeindeordnung trifft für das Verfahren vor der Vorstellungsbehörde zwar einzelne Anordnungen, regelt jedoch - im Gegensatz zu einzelnen anderen Gemeindeordnungen - nicht, welches Verfahrensgesetz im Vorstellungsverfahren grundsätzlich anzuwenden ist. Damit ergibt sich zwar im allgemeinen gem Art 2 Abs 2 A Z 1 EGVG die Anwendbarkeit des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, nicht jedoch in den Angelegenheiten der Abgaben (auch der Gemeinde). Dies träfe nach Art 2 Abs 5 EGVG nur dann zu, wenn dies ausdrücklich vorgesehen wäre. Die Vorstellungsbehörde hat daher mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen die NÖ Abgabenordnung und nicht das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, wenn das Verfahren vor den Gemeinden gem § 14 der NÖ BauO 1976 erhobenen Aufschließungsbeiträge gehören (Hinweis E 13.10.1980, 2683/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170034.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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