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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/05/23 91/19/0037 1Stammrechtssatz
Für die Gebrauchnahme der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, daß solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Daß diese Voraussetzung zutrifft, hat die Behörde in nachvollziehbarer Weise darzutun, indem sie die jeweils zum Tragen kommenden Milderungsgründe und Erschwerungsgründe einander gegenüberstellt und darlegt, daß und weshalb das Gewicht der Milderungsgründe jenes der Erschwerungsgründe "beträchtlich überwiegt".
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020095.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
02.10.2015