RS Vwgh 1992/2/27 92/02/0087

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 litd;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Einer genauen Beschreibung des für die Scheibenwischerwerbung verwendeten Materials bedarf es nicht; die in der Strafverfügung enthaltene Tatumschreibung "Anbringen von Werbematerial an abgestellten Fahrzeugen" entspricht dem Gesetz.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020087.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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