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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §82 Abs1;Rechtssatz
Einer genauen Beschreibung des für die Scheibenwischerwerbung verwendeten Materials bedarf es nicht; die in der Strafverfügung enthaltene Tatumschreibung "Anbringen von Werbematerial an abgestellten Fahrzeugen" entspricht dem Gesetz.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020087.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008