RS Vwgh 1992/2/27 92/02/0065

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0001 E 21. März 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Nach § 5 Abs 1 StVO 1960 ist das Lenken eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verboten. Das Gesetz macht keinen Unterschied, ob die (eine Fahruntüchtigkeit bewirkende) Alkoholbeeinträchtigung durch einen Blutalkoholwert von mindestens 0,8 %o oder durch einen diese Konzentration nicht erreichenden Promillegehalt hervorgerufen wurde. Der zweite Satz des § 5 Abs 1 legcit beinhaltet nur die unwiderlegbare Rechtsvermutung, wonach der Zustand einer Person bei einem Blutalkoholwert von 0,8 %o und darüber auf jeden Fall als beeinträchtigt gilt. Eine Person, die ihr Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkt, macht sich daher der Übertretung nach § 5 Abs 1 legcit unabhängig davon schuldig, ob ihr Blutalkoholgehalt 0,8 %o erreicht hat oder nicht. Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO 1960 ist lediglich das Vorliegen eines (die Fahruntüchtigkeit bewirkenden) durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes, nicht aber die Höhe des Blutalkoholwertes (Hinweis E 12.10.1983, 83/03/0144).

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung FahrtüchtigkeitAlkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %oAlkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020065.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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