RS Vwgh 1992/2/27 91/09/0208

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §48 Abs3 Z2;
VwGG §49 Abs1;

Rechtssatz

Das Gesetz sieht die Vergütung eines Streitgenossenzuschlages neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz nicht vor.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090208.X01

Im RIS seit

03.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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