RS Vwgh 1992/2/27 92/17/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

GdO NÖ 1973 §61 idF 1000-3;
LAO NÖ 1977 §70 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/17/0176 E 13. November 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Unter dem Wort "Rechtsmittel" im Sinne des § 70 Abs 3 lit b NÖ LandesabgabenO ist im Hinblick auf § 61 Abs 1 letzter Satz NÖ GemeindeO 1973 idF der Novelle LGBl Nr 1000-3 auch die Vorstellung zu verstehen, weswegen im Falle des Fehlens eines Hinweises auf die Möglichkeit zur Erhebung einer Vorstellung im letztinstanzlichen Gemeindeabgabenbescheid die Frist zur Erhebung der Vorstellung nicht zu laufen beginnt (diese Rechtsansicht lag allerdings erkennbar auch schon dem E 10.5.1985, 85/17/0053, zu Grunde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170034.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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