RS Vwgh 1992/2/27 92/02/0034

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art89 Abs2;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §52 Z13b;
StVO 1960 §94d Z4;
StVO 1960 §94f Abs1 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Abgesehen davon, daß der Bf nicht angibt, die Vertreter welcher vor der Erlassung der gegenständlichen Verordnung anzuhörenden Stellen nicht angehört worden seien und daß er damit seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnungserlassung nicht in einer solchen Weise konkretisiert, die dem VwGH eine Beurteilung ermöglichen, ob diese Bedenken hinreichend begründet sind, um sie in einem Antrag nach Art 139 Abs 1 B-VG an den VfGH heranzutragen, sieht der VwGH auch keinen Anlaß, von sich aus solche Bedenken zu äußern. Aus der Niederschrift über die Ortsverhandlung ergibt sich jedenfalls die Anwesenheit und Zustimmung von Vertretern der Bundespolizeidirektion Wien und der "gesetzlichen Interessensvertretung" - worunter im gegebenen Zusammenhang nur die Wiener Handelskammer gemeint sein kann. Nur diese Stellen kamen nach den für die Erlassung der gegenständlichen Verordnung hier anzuwenden gewesenen Bestimmungen des § 94d Z 4 und des § 94f Abs 1 lit b StVO (beide in der Fassung der 3ten Novelle) für eine Anhörung in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020034.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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