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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1;Rechtssatz
Abgesehen davon, daß der Bf nicht angibt, die Vertreter welcher vor der Erlassung der gegenständlichen Verordnung anzuhörenden Stellen nicht angehört worden seien und daß er damit seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnungserlassung nicht in einer solchen Weise konkretisiert, die dem VwGH eine Beurteilung ermöglichen, ob diese Bedenken hinreichend begründet sind, um sie in einem Antrag nach Art 139 Abs 1 B-VG an den VfGH heranzutragen, sieht der VwGH auch keinen Anlaß, von sich aus solche Bedenken zu äußern. Aus der Niederschrift über die Ortsverhandlung ergibt sich jedenfalls die Anwesenheit und Zustimmung von Vertretern der Bundespolizeidirektion Wien und der "gesetzlichen Interessensvertretung" - worunter im gegebenen Zusammenhang nur die Wiener Handelskammer gemeint sein kann. Nur diese Stellen kamen nach den für die Erlassung der gegenständlichen Verordnung hier anzuwenden gewesenen Bestimmungen des § 94d Z 4 und des § 94f Abs 1 lit b StVO (beide in der Fassung der 3ten Novelle) für eine Anhörung in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020034.X02Im RIS seit
11.07.2001