RS Vwgh 1992/2/27 92/02/0097

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/18/0144 E 27. Mai 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Die abstrakte Behauptung, es könne ein Messfehler des Radars vorgelegen sein, vermag keine Ermittlungspflicht der Behörde in Richtung auf insoweit unbestimmte Fehler des Gerätes auszulösen, weil es nicht um die "denkbare" oder "mögliche" Fehlerhaftigkeit des Gerätes, sondern um eine tatsächliche geht. (Hinweis auf E vom 22.11.1983, 83/03/0051 und 28.2.1985, 85/02/0093)

Schlagworte

Feststellen der GeschwindigkeitSachverhalt SachverhaltsfeststellungParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenRadar Erkundungsbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020097.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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