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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/03/0062 E 18. Jänner 1989 RS 1Stammrechtssatz
Ein nur auf den Umstand des Mitfahrens anderer Personen und der allgemein gehaltenen Behauptung der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit abgestelltes Vorbringen verpflichtet die Beh nicht, die betr namhaft gemachten Personen als Zeugen zu vernehmen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweismittel BeschuldigtenverantwortungAblehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020097.X05Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010