RS Vwgh 1992/2/27 92/02/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0062 E 18. Jänner 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Ein nur auf den Umstand des Mitfahrens anderer Personen und der allgemein gehaltenen Behauptung der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit abgestelltes Vorbringen verpflichtet die Beh nicht, die betr namhaft gemachten Personen als Zeugen zu vernehmen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweismittel BeschuldigtenverantwortungAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020097.X05

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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