Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß mit Scheibenwischerwerbung für einen Besuch in einem bestimmten, von einer GmbH betriebenen Lokal geworben wird, kann der Schluß gezogen werden, das in Rede stehende Werbematerial sei nicht ohne Wissen und nicht gegen den Willen des nach außen berufenen Organs dieser GmbH an den Windschutzscheiben abgestellter Fahrzeuge angebracht worden (Hinweis E 11.9.1985, 84/03/0356).
Schlagworte
Beweismittel Urkunden freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020087.X06Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008