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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Der Bf machte geltend, er habe sich im Zeitpunkt der Zustellung des erstbehördlichen Straferkenntnisses in einem derartigen Gesundheitszustand befunden, daß er nicht in der Lage gewesen sei, auf Vorgänge zu reagieren bzw diese überhaupt wahrzunehmen oder sie in ihrer Bedeutung richtig wahrzunehmen. Dieses Vorbringen kann nicht anders verstanden werden, als daß der Bf damit geltend machte, der in Rede stehende Zustellvorgang sei ihm infolge einer gesundheitlichen Einschränkung nicht zu Bewußtsein gekommen und er sei daher auch nicht in der Lage gewesen, darauf zweckentsprechend zu reagieren. Auch wenn der Bf dieses Vorbringen im Zusammenhang mit einem in der Folge gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erstattete, hätte die belBeh vor Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung im Rahmen der ihr gemäß § 39 Abs 2 AVG (§ 24 VStG) obliegenden Pflicht zur amtswegigen Verfahrensführung aus Anlaß dieses Vorbringens die Rechtswirksamkeit des in Rede stehenden Zustellvorganges zu überprüfen gehabt.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020124.X01Im RIS seit
27.02.1992