RS Vwgh 1992/2/27 92/02/0084

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a;
VStG §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/02/0085

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/30 89/18/0008 3 Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

§ 44a lit b VStG verlangt nur die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde. Nach dem Wortlaut des § 44a VStG kommt es weder bei der Umschreibung der Tat nach § 44a lit a VStG noch bei der Zitierung der Verwaltungsvorschrift nach § 44a lit b VStG auf jene Vorschr an, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt. Der Anordnung des § 44a lit b VStG wird daher durch die Anführung derjenigen Norm im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach § 44a lit a VStG zu subsumieren ist, ohne, daß es der Zitierung der Vorschr, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedarf. § 9 VStG ist aber nicht einmal jene Vorschr, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020084.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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