Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/02/0085Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/30 89/18/0008 3 Verstärkter SenatStammrechtssatz
§ 44a lit b VStG verlangt nur die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde. Nach dem Wortlaut des § 44a VStG kommt es weder bei der Umschreibung der Tat nach § 44a lit a VStG noch bei der Zitierung der Verwaltungsvorschrift nach § 44a lit b VStG auf jene Vorschr an, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt. Der Anordnung des § 44a lit b VStG wird daher durch die Anführung derjenigen Norm im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach § 44a lit a VStG zu subsumieren ist, ohne, daß es der Zitierung der Vorschr, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedarf. § 9 VStG ist aber nicht einmal jene Vorschr, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020084.X01Im RIS seit
03.04.2001