RS Vwgh 1992/2/27 92/02/0033

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Das Unterbleiben des Identitätsnachweises ist zwar eine objektive Bedingung der Strafbarkeit der Verletzung der in § 4 Abs 5 StVO statuierten Meldepflicht, aber kein Tatbestandselement einer Übertretung nach dieser Bestimmung (Hinweis E 21.1.1983, 81/02/0130).

Schlagworte

Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen TatbestandsmerkmalenMeldepflicht"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020033.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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