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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Das Unterbleiben des Identitätsnachweises ist zwar eine objektive Bedingung der Strafbarkeit der Verletzung der in § 4 Abs 5 StVO statuierten Meldepflicht, aber kein Tatbestandselement einer Übertretung nach dieser Bestimmung (Hinweis E 21.1.1983, 81/02/0130).
Schlagworte
Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen TatbestandsmerkmalenMeldepflicht"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)IdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020033.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010