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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/02/0225 E 30. März 1984 RS 1Stammrechtssatz
Ein allgemeiner Erfahrungssatz, Aussagen über die Möglichkeit der Verursachung bestimmter Schäden an bestimmten Fahrzeugen könnten nur nach Vornahme einer Stellprobe gemacht werden, ist dem VwGH unbekannt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020020.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
09.08.2010