RS Vwgh 1992/2/27 92/17/0034

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61;
VwGG §27;

Rechtssatz

Ist die NÖ LReg mangels einer an sie gerichteten Vorstellung unzuständig, so besteht für sie keine Entscheidungspflicht. Da es damit dem Bf an der Berechtigung zur Erhebung der Säumnisbeschwerde mangelt, ist die Beschwerde gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170034.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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