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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Ist die NÖ LReg mangels einer an sie gerichteten Vorstellung unzuständig, so besteht für sie keine Entscheidungspflicht. Da es damit dem Bf an der Berechtigung zur Erhebung der Säumnisbeschwerde mangelt, ist die Beschwerde gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und VorstellungsbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992170034.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011