RS Vwgh 1992/2/27 91/17/0201

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §260;
BAO §276 Abs1;
BAO §293 Abs1;
BAO §93 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/17/0202 91/17/0203 91/17/0207 91/17/0205 91/17/0206 91/17/0204

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren über eine Säumnisbeschwerde im Abgabensachen einzustellen, wenn innerhalb der gemäß § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist zwar keine Berufungsentscheidung der AbgBeh zweiter Instanz, wohl aber eine Berufungsvorentscheidung der AbgBeh erster Instanz ergeht. Nichts anderes kann gelten, wenn eine solche - mangels Vorhandenseins eines Spruches als Nichtbescheid anzusehende - Berufungsvorentscheidung erst durch einen Berichtigungsbescheid rechtliche Relevanz erlangt hat, der mit einem Zeitpunkt datiert, der nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde beim VwGH und vor dem Beginn des Laufes der nach § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist liegt.

Schlagworte

SäumnisbeschwerdeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170201.X01

Im RIS seit

27.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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