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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
UStG 1972 §3 Abs9;Rechtssatz
Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Unter Leistung versteht man alles, was als Gegenstand des Rechtsverkehrs in Betracht kommt. Durch die Leistung entsteht für einen Dritten ein Nutzen zu Lasten eines Rechtsgutes des Schuldners. Eine Leistung setzt immer zwei Beteiligte, den Leistungspflichtigen und den Leistungsempfänger voraus.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991170111.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010