RS Vwgh 1992/2/27 91/17/0111

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Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §3 Abs9;
VwRallg;

Rechtssatz

Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Unter Leistung versteht man alles, was als Gegenstand des Rechtsverkehrs in Betracht kommt. Durch die Leistung entsteht für einen Dritten ein Nutzen zu Lasten eines Rechtsgutes des Schuldners. Eine Leistung setzt immer zwei Beteiligte, den Leistungspflichtigen und den Leistungsempfänger voraus.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170111.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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